AGB
Download: AGB - L & S Recycling GmbH & Co KG gültig ab 1.10.2019
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der
L & S RECYCLING GMBH & Co KG
im Folgenden kurz „L & S“ genannt
Gültig ab 01.12.2006
1.
Geltungsbereich:
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: "AGB") von
L&S gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges
vereinbart wurde, ausschließlich.
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der
Schriftform.
1.2.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen der
Vertragspartner von L&S gelten auch dann nicht, wenn L&S derartigen
abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem
Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch L&S nicht
als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der
Vertragspartner von L&S.
1.3.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein
oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt.
In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im Einvernehmen
mit L&S die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit
der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt
und rechtlich zulässig ist.
1.4.
Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten sich
nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden
Fassung, insbesondere nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bgbl.
I 2002/102.
2.
Angebot und Annahme:
2.1.
Angebote von L&S erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen
Irrtümern.
2.2.
Anbote
von L&S, die über ein standardisiertes, elektronisches System erfolgen,
kommen durch schriftliche Anbotsannahme
durch den Auftraggeber zustande. L&S ist jedoch berechtigt, im
Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu
lassen.
2.3.
Nicht standardisierte (Projekt-)Geschäfte kommen erst mit schriftlicher
Auftragsbestätigung durch L&S zustande. L&S ist jedoch berechtigt, im
Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu
lassen.
2.4.
Unterschriften
auf Liefer- bzw. Begleitscheinen gelten jedenfalls als Anbotsannahme.
2.5.
L&S
ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu
prüfen sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht
ausgehen.
3.
Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen, Kostenüberschreitungen,
Auftragsänderungen und Zusatzaufträge:
3.1.
Kostenvoranschläge
und Kostenschätzungen werden von L&S nach bestem Fachwissen erstellt.
L&S leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit
ihrer Kostenvoranschläge.
3.2.
Von
L&S erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes
vereinbart wurde.
3.3.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 %
des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben, ist eine
Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist L&S
berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung zu
stellen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten
Gesamtpreises ist der Vertragspartner von L&S unverzüglich auf diesen
Umstand hinzuweisen. Geht L&S innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des
Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben oder eine
mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner
mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist
L&S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in
diesem Falle verpflichtet, L&S die ihr tatsächlich entstandenen
Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht L&S innerhalb von drei
Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein
Schreiben oder mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der
Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht
einverstanden erklärt, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen
Kostenerhöhungen als genehmigt.
3.4.
Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch L&S veranschlagter oder
geschätzter Preis ist insofern verbindlich, als Menge und Qualität der Proben
der tatsächlichen Quantität und Qualität des Materials entsprechen. Wenn sich
während eines laufenden Auftrages die Mengen oder Qualitäten des Materials
ändern, so ist eine Preisanpassung entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten
jederzeit möglich.
3.5.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von L&S ohne weiteres zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
4.
Behältnisse und andere Betriebsmittel:
4.1.
Die von L&S bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container udgl)
und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum.
4.2.
Erfolgt
die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des Vertragspartners oder eines
Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt
sein. Sollte es sich dabei um Behältnisse im Sinne des § 2 VerpackVO
handeln, so hat der Vertragspartner vorab für die Lizenzierung bzw.
Entpflichtung dieser Behältnisse zu sorgen und L&S diesbezüglich von allen
Ansprüchen freizuhalten. L&S ist berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen
Aufklebern zu versehen.
4.3.
Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftragnehmer gegen
witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen.
5.
Eigentumsverhältnisse:
5.1.
Die
übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter
ersatzlos in das Eigentum von L&S über, sofern keine gesetzlichen und/oder
vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.2.
Beim
Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den
Übernehmer über.
5.3.
Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit
Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen
und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.4.
An Abfällen, für die L&S keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere strahlende
oder explosive Stoffe), erlangt L&S kein Eigentum.
6.
Preise:
6.1.
Sämtliche für die von L&S zu erbringenden Leistungen von L&S genannten
oder mit L&S vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen
Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im
Zeitpunkt der Bekanntgabe durch L&S oder des Vertragsschlusses
existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing,
usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem
allfälligen Altlastenbeitrag (kurz „Alsag“), sofern nicht anders
vereinbart.
6.2.
L&S ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht
beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden
Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund
Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen
oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang
stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag,
Standortabgabe, Road-Pricing,
usw,
im Umfang dieser Änderungen anzuheben.
6.3.
Ferner
wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von L&S gegenüber
dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der
Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine
Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index.
Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des
Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer
aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch L&S,
so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus
der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
7.
Zahlung:
7.1.
Sofern
nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, ist der
Vertragspartner nach Leistungserbringung und Rechnungslegung zur vollständigen
Bezahlung des Preises für die von L&S erbrachten Leistungen
verpflichtet.
7.2.
Die
Rechnungslegung erfolgt aufgrund der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen und
anderer, von L&S geführten Aufzeichnungen.
7.3.
Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt netto zur Zahlung
fällig.
7.4.
Der
Vertragspartner von L&S ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung durch L&S zur Gänze, sondern nur hinsichtlich
eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet L&S dem Vertragspartner
eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur
teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
7.5.
Eine
Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist
ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich
festgestellt oder wurden von L&S ausdrücklich schriftlich anerkannt.
7.6.
Allfällige
dem Vertragspartner von L&S gewährte Rabatte und Skonti stehen unter der
aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
7.7.
Bei
(auch unverschuldetem) Zahlungsverzug ist L&S berechtigt 12% Verzugszinsen
p.a. anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen. Der Vertragspartner ist weiters
bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, L&S alle in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung
offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten, wie insbesondere Mahn-, Inkasso-,
Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten, zu ersetzen.
7.8.
An
L&S geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung
durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die
jeweils älteste fällige Forderung von L&S anzurechnen.
7.9.
Bei
Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
eines Vertragspartners, ist L&S berechtigt, jederzeit und zwar auch
abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskassa,
Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weigert
sich der Vertragspartner, Vorauskassa, etc. zu leisten, ist L&S berechtigt,
ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche
Ersatzansprüche gegen L&S erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der
Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, L&S die ihr tatsächlich
entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
7.10.
Forderungen
gegen L&S dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch L&S nicht
an Dritte abgetreten werden.
7.11.
Sollte
der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist Rechnungen nicht begleichen, so ist L&S berechtigt, vom Vertrag
zurück zu treten und die weitere Übernahme der Abfälle zu verweigern bzw. die
übernommenen Abfälle zurückzustellen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (zB
Transport-, Lager- und Manipulationskosten) werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt.
8.
Übernahme der Abfälle:
8.1.
L&S
übernimmt nur Abfälle, bzw. Schrott und Metalle, die keine strahlenden,
entzündbaren oder explosiven Stoffe enthalten. Der Übergeber ist für die
richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden,
die L&S oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder
Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle,
oder Altstoffe entstehen.
8.2.
Prinzipiell
sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch
einwandfreien Behältnissen einschließlich der entsprechenden Dokumentation
(z.B. Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung etc.) an
L&S zu übergeben.
8.3.
L&S
kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder
Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten,
wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in
Verzug kann L&S eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit
zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung
und der Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.
8.4.
Wenn
L&S, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung,
Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die
Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.
8.5.
Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber die
Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu
tragen.
8.6.
Falls
bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist L&S
berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des
Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und
Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die
Wiegung durch L&S oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle
maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch L&S aufgrund eingesandter
Muster und Proben ist stets unverbindlich. Verbindliche Anbote
können ausschließlich nach von L&S selbst durchgeführten Probenahmen
abgegeben werden.
8.7.
Mehrkosten
für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung
der Abfälle, sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind
von diesem zu tragen.
9.
Gewährleistung und Schadenersatz:
9.1.
Der
Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge
ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger
Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw.
entstehen werden.
9.2.
Der
Vertragspartner von L&S ist zur sofortigen Überprüfung der von L&S
erbrachten Leistungen verpflichtet und hat L&S etwaige Mängel innerhalb von
drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des
Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und
sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.
9.3.
L&S
ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung
oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf
Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer
Mängelbehebung durch L&S tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist
ein.
9.4.
Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche
einvernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel selbst, hat L&S für die
dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn L&S dieser
Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich
zugestimmt hat.
9.5.
L&S haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter Abnützung,
unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender
Umstände entstehen.
9.6.
Beanstandungen,
Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch
Behälter oder Fahrzeuge von L&S müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich
geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und erloschen
gelten.
9.7.
Für
allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete
Abholungen übernimmt L&S keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich
ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang L&S gegenüber
keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
9.8.
Eine
Inanspruchnahme von L&S aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat
der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach
Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch
L&S.
10.
Beseitigung, Verwertung:
L&S behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der
Beseitigung der Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.
11.
Einwilligung zu Werbung und Information
Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Einwilligung zur
schriftlichen oder fernmündlichen Betreuung durch L&S, insbesondere auch
zur Zusendung von E-Mails zu Werbe- und Informationszwecken.
12.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
12.1.
Auf
alle Verträge zwischen L&S und ihren Kunden ist österreichisches
materielles und formelles Recht anzuwenden.
12.2.
Für alle Streitigkeiten zwischen L&S und ihren Vertragspartnern wird die
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in St. Pölten vereinbart.
12.3.
Ab dem 01.12.2006 werden diese AGB auf alle neuen Vertragsbeziehungen
angewendet.
St. Pölten, am 15. November 2006